Beweiskraft
			
			Das 
			Identitätsgutachten, welches sowohl von der Kriminalpolizei, den 
			Staatsanwaltschaften, Amts- und Landgerichten sowie Bußgeldbehörden 
			angefordert wird, ist vor den bundesdeutschen Gerichten anerkannt, 
			zumal sie in einzelnen Fällen als alleiniges Beweismittel für den 
			Nachweis einer Täterschaft zur Verurteilung herangezogen werden. 
			Darüber hinaus sind die Vergleichsgutachten bereits von mehreren 
			Oberlandesgerichten und vom BGH überprüft und bestätigt worden.
			
			Der Grund für den 
			hohen Beweiswert liegt in der Aussagekraft der Gutachten selbst, da 
			durch die bekannten Häufigkeitsverteilungen der Merkmalsvariabilität 
			des Gesichts, der Ohren und der Hand sowie charakteristischen 
			Formprägungen eine vergleichende Beweiskraft erzielt werden kann, 
			wie durch das Hautleistensystem der Fingerbeeren. Die Abhängigkeit 
			der Aussagewahrscheinlichkeit richtet sich nach der Bildqualität und 
			der damit in Zusammenhang stehenden Erfassbarkeit von gutachterlich 
			verwertbaren Merkmalskriterien anhand von Lichtbildern.
			
			Zudem haben sowohl 
			die wissenschaftlichen Untersuchungen (empirische Forschungsreihen) 
			als auch die Erkenntnisse beruhend auf der Erfahrung aus der 
			gutachterlichen Praxis klar gezeigt, dass bereits 12 bis 15 Merkmale 
			in der Regel für eine Nachweiswahrscheinlichkeit der Tat ausreichend 
			sind.
			
			Bei gegebener 
			Personenverschiedenheit unterscheiden sich erfahrungsgemäß der/die 
			Täter/in und der/die Tatverdächtige in einigen der erfassbaren 
			Merkmale eindeutig. Bereits eine klare und eindeutig erfassbare 
			Merkmalsabweichung, die auf eine andersartige morphologische 
			Formprägung zurückzuführen ist, führt zum Ausschluss der Identität 
			und mithin zum Ausschluss der Täterschaft. Andererseits ist jedoch 
			aus den praxisorientierten Erfahrungen der Identitätsbegutachtung zu 
			berücksichtigen, dass im Identitätsvergleich auch einige wenige 
			Merkmalsunstimmigkeiten aufgrund sogenannter externer Faktoren in 
			Erscheinung treten können, die insbesondere durch die Bildauflösung, 
			die Lichtverhältnisse wie auch den grundsätzlichen 
			Aufnahmebedingungen hervorgerufen werden können. In diesem 
			Zusammenhang können Unstimmigkeiten auch dann in einem 
			Vorabvergleich auftreten, wenn das Tatortfoto und das Vergleichsfoto 
			nicht die gleiche Blickwinkelperspektive aufweist.
			
			Aus diesem Grund muss 
			insbesondere für den Identitätsnachweis eine persönliche 
			Inaugenscheinnahme des Betroffenen bzw. Beschuldigten so vorgenommen 
			werden, dass vorrangig der Blickwinkel der zu vergleichenden Person, 
			aber auch die Lichtverhältnisse, dem des Fahrers bzw. Täterperson 
			entsprechen.