Praxisbeispiele
			Identitätsgutachten zur Entlastung eines Betroffenen
			
			In 
			der gutachterlichen Praxis zeigt es sich immer wieder, dass sich der 
			Tatverdacht zu Unrecht gegen eine Person richtet. So konnte bereits 
			in vielen Fällen die Unschuld und mithin eine beweiskräftige 
			Entlastung mit Hilfe eines anthropologischen Vergleichsgutachtens 
			festgestellt werden.
			
			
			Fall 1: In diesem Zusammenhang 
			ist ein Fall der Identitätsprüfung zu nennen, bei dem eine Person 
			fälschlicherweise - wie sich nach Gutachtenerstattung herausstellte 
			- von den Ermittlungsbehörden als Fahrer eines gestohlenen PKWs 
			aufgrund eines Radarfotos und der scheinbaren großen Ähnlichkeit zum 
			Tatverdächtigen identifiziert und festgenommen wurde. Da auch eine 
			Haftprüfung keine Änderung des Tatverdachts ergab, wurde die Person 
			in U-Haft gebracht. Der Initiative des betreffenden Rechtsanwaltes 
			ist es zu verdanken, dass ein anthropologisches Vergleichsgutachten 
			in privater Beauftragung angefertigt wurde und der Tatverdächtige 
			unmittelbar nach Gutachtenerstattung mit dem Ergebnis, dass der 
			Tatverdächtige als Fahrer klar ausgeschlossen werden konnte, wieder 
			entlassen wurde. Ohne die Privatbeauftragung des Anthropologen 
			seitens des Verteidigers hätte der Tatverdächtige von August bis 
			Dezember zu Unrecht in U-Haft gesessen.
			
			
			
			
			Fall 2: In anderen Fällen - und 
			diese treten leider häufiger auf - konnte durch ein zweites 
			Gutachten (Obergutachten) ein bereits falsch erstelltes 
			Vergleichsgutachten die Identitätsfrage in OWi-Verfahren (Ordnungswidrigkeitenverfahren) 
			geklärt und richtig gestellt werden. So wurde beispielsweise am 
			Amtsgericht Ludwigshafen ein schriftliches Identitätsgutachten von 
			Gutachter Prof. R. mit dem Ergebnis erstellt, dass der Betroffene 
			der Fahrer sei und der Zeuge, der die Fahrereigenschaft bereits 
			zugegeben hatte, klar als Beifahrer identifiziert werden konnte. Die 
			Überprüfung dieses Ergebnisses durch mich hat jedoch ergeben, dass 
			die Identität der Person umgekehrt vorlag. D.h. der Betroffene 
			konnte klar als Beifahrer, der Zeuge als Fahrer identifiziert 
			werden.
			
			
			Fall 3: Die gleiche Situation und 
			Konstellation ergab sich in einem OWi-Verfahren am Amtsgericht 
			Neustrelitz, wo bereits zuvor ein schriftliches Vergleichsgutachten 
			von Gutachter Prof. R. vorlag. Das von mir erstattete Zweitgutachten 
			(Obergutachten) führte zu dem Ergebnis der Nicht-Täterschaft des 
			Beschuldigten und somit zum Freispruch.
			
			
			
			
			
			
			
			Fall 4: 
			Ein in gleicher Weise widersprüchliches Gutachten des Herr Prof. R. 
			konnte am AG Memmingen durch mein Obergutachten aufgeklärt werden, 
			bei dem Prof. R. erneut einen Betroffenen als Fahrer und einen 
			konkreten Zeugen als Beifahrer identifizierte. Wie sich nach 
			eingehender anthropologischen Untersuchung herausstellte, war das 
			Gegenteil der Fall. Auch in diesem Verfahren konnte der tatsächliche 
			Fahrer ermittelt und somit ein Fehlurteil vermieden werden; es 
			erfolgte ein Freispruch.
			
			
			Fall 5: In einem weiteren 
			Strafverfahren, bei dem ein Tatverdächtiger aufgrund eines 
			Vergleichsgutachtens von Prof. H. verurteilt wurde, konnte mit einem 
			Zweitgutachten durch mich die Unschuld des Beschuldigten 
			nachgewiesen werden. Das Landgericht Stralsund hat aufgrund der 
			klaren und nachvollziehbaren Unterscheidungsmerkmale zwischen dem 
			Täter und dem Beschuldigten das Gutachten von Prof. H. als falsch 
			deklariert und folgte in vollem Umfang dem Obergutachten. Der 
			Beschuldigte wurde frei gesprochen.
			
			
			Fall 6: 
			Ein recht interessanter Fall wurde von mir am AG Ludwigshafen 
			geprüft, bei dem bereits der Gutachter Herr K. nach 
			Inaugenscheinnahme des Betroffenen in einem Hauptverhandlungstermin 
			zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei dem Betroffenen mit Sicherheit 
			um den Fahrer handelt und die Ehefrau des Betroffenen, die in der 
			Verhandlung die Fahrereigenschaft zugegeben hat, als Fahrerperson 
			ausgeschlossen werden kann. Da in dem Urteil seitens des AG 
			Ludwigshafen keine genaue Merkmalsbeschreibung erfolgte, wurde der 
			Rechtsbeschwerde des Verteidigers stattgegeben und der Fall an das 
			AG Ludwigshafen zurückverweisen. Nachdem der Vorsitzende bei mir ein 
			Zweitgutachten in Auftrag gegeben hat, wurde der Betroffene von mir 
			in einem neuen Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommen. 
			Aufgrund erheblicher Merkmalsabweichungen (13 
			Unterscheidungskriterien von 20 Gesamtmerkmalen) konnte der 
			Betroffene als Fahrer klar ausgeschlossen werden; es erfolgte ein 
			Freispruch aufgrund nachgewiesener Nichtidentität.